Satzung
Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede e.V.
§ 1 : Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen “Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede e.V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Leuschnerstr. 10, 44287 Dortmund.
§ 2 : Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Fanfarenmusik zu erhalten, zu fördern und zu-gänglich zu machen für jeden sowie der Pflege des damit verbundenen hei-matlichen Brauchtums, Pflege der Kameradschaft und Betreuung der Mitglie-der, insbesondere der Kinder und Jugendlichen.
Diesen Zweck verwirklicht das Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede e.V. insbesondere durch:
- die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern,
- die Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendarbeit
- die Durchführung von Konzerten und sonstiger kultureller Veranstaltungen,
- die Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch Mitwir-kung an Veranstaltungen kultureller Art.
Der wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie dem persönlichen Einsatz und der Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke des geförderten Vereins.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Für die Ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Willen zur Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag bekundet hat.
2. Kinder und Jugendliche benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten. Diese gilt als gegeben, wenn ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.
3. Über die endgültige Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Dieses gilt auch bei Wiederaufnahme. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand hat der Bewerber das Recht, vor der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Deren Entscheidung ist durch einfachen Mehrheitsbeschluss gültig.
4. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins besitzt hinsichtlich des Aufnahmeantrages eines Bewerbers Einspruchsrecht. Ein evtl. Einspruch gegen die Aufnahme eines Bewerbers ist dem Vorstand schriftlich begründet einzureichen.
5. Aktives Mitglied kann nur werden, wer das 6. Lebensjahr vollendet hat und in keinem anderen Musikverein aktiv tätig oder als aktives Mitglied eingetragen ist. Darüber hinaus verpflichtet sich jedes aktive Mitglied, das sich auch anderen Vereinen angeschlossen hat, in erster Linie dem Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede e.V. bei Übungsstunden und Auftritten zur Verfügung zu stehen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
6. Dem Verein beigetretene aktive Mitglieder haben eine dreimonatige, beitragsfreie Probezeit, während der ein Mitwirken bei Auftritten in der Regel nicht möglich ist. Jedoch kann der Corpsleiter bei entsprechender musikalischer Qualifikation eine Ausnahmeregelung aussprechen.
7. Für die Mitgliedschaft und zur Deckung der Kosten werden durch den Verein monatliche Beiträge erhoben (siehe Geschäftsordnung).
8. Die Mitgliedschaft gilt als erworben, wenn mindestens drei Monatsbeiträge bezahlt sind und die Probezeit zuvor erfolgreich absolviert wurde.
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen des Vereins, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung bzw. per eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen. Noch ausstehende Beiträge sind nachzuzahlen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Dies gilt auch für bereits gezahlte Beiträge.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber einen 2/3 Mehrheitsbeschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:
- einen Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat,
- dem Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat,
- mehrmalig und unbegründet zu den angesetzten Übungsstunden und Auftritten (außer Arbeit und Krankheit) nicht erscheint. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbe-schluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Falle die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 6: Beiträge
1. Die Mitglieder leisten einen monatlichen Beitrag gemäß Geschäftsordnung.
2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass Beitragsleistungen gestundet werden.
§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8: Vorstand
Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die folgenden Ämter werden daher trotz der ausschließlichen Verwendung der männlichen Form als geschlechtsunabhängig verstanden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Kassenwart und dem ersten Corpsleiter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstan-des vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- ersten Protokollführer
- zweiten Protokollführer
- zweiten Kassenwart
- zweiten Corpsleiter
- Jugendvertreter
- ersten Instrumentenwart
- zweiten Instrumentenwart
- Zeugwart
- Organisationsleiter
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9: Mitgliederversammlung
Die in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt außer in den durch Gesetz bestimmten Fällen über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen werden mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Brief oder elektronischer Datenübermittlung (E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 10: Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Präsidenten oder dem Kassenwart oder dem Corpsleiter und vom Protokollführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11: Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Dortmund-Wickede, Zweckbindung "Behindertenhilfe", die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 : Schlussbestimmung
1. Diese Satzung einschließlich der beiliegenden Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch _ Mehrheit der anwesenden Mitglieder am _ in Kraft und hebt damit die Gültigkeit der vorherigen Satzungen auf.
2. Eine Kopie der Satzung einschließlich der Geschäftsordnung befindet sich auf der Internetseite des Vereins und kann jederzeit eingesehen werden.
Dortmund-Wickede, den
Diese Satzung wurde in dieser Fassung vom Finanzamt Dortmund-Unna genehmigt.
Der Vorstand