Geschäftsordnung
1.Die Geschäftsordnung dient der Ergänzung der Satzung und darf nicht im Widerspruch zu ihr stehen. Sofern die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, sind Änderungen nur auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die folgenden Ämter werden daher trotz der ausschließlichen Verwendung der männlichen Form als geschlechtsunabhängig verstanden.
Mitgliederbeiträge
2. Der Mitgliederbeitrag beträgt monatlich für:
a) Kinder ( bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 1,00 Euro
b) Erwachsene aktiv/inaktiv ( ab 18. Lebensjahr ) 3,00 Euro
c) kinderlose Ehepaar/eheähnliche Gemeinschaften 4,00 Euro
d) Ehepaar mit 1 Kind (siehe Punkt 2 a) 4,50 Euro
e) Ehepaar mit 2 Kindern (siehe Punkt 2 a) 5,00 Euro
f) Jedes weitere Kind beitragsfrei
Die Beiträge sind immer am Anfang des Monats, in dem sie fällig werden, zu entrichten. Vorauszahlungen sind jederzeit möglich. Bei Beitragsrückstand tritt § 5 Nr. 3 der gültigen Satzung in Kraft.
3. Eine Beitragsstundung, -minderung oder -befreiung kann erst von dem Monat an erfolgen, in welchem der schriftliche Antrag dem Vorstand zugegangen ist.
Ehrenmitgliedschaft
4. Der Vorstand behält sich das Recht vor, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Jedes Mitglied hat das Recht auf Vorschlag zur Ehrenmitgliedschaft. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand.
5. Zum Ehrenmitglied können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder ernannt werden, die den Verein besonders fördern oder gefördert haben.
6. Eine Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist nur auf schriftlichen Antrag durch die Jahreshauptversammlung bei einer 2/3-Mehrheit möglich.
7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Strafen
8. Neben dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, können durch den Vorstand folgende Strafen bei folgenden Verstößen ausgesprochen werden:
- ein Mitglied, das mittels seines Instrumentes (auch bei Eigentum) außerhalb der festgesetzten Übungsstunden oder Auftritten gegen die polizeilich festgesetzte Nachtruhe ab 22:00 Uhr verstößt, hat (außer den gesetzlichen Maßnahmen) eine Strafe in Höhe von 10,00€ in die Vereinskasse zu zahlen.
- Wird während der Übungsstunden und Auftritte Desinteresse oder ein Verhalten festgestellt, das den Ruf des Vereins schaden könnte, so ist der Corpsleiter berechtigt, Teilnahmesperren auszusprechen. Bei Veranstaltungen des Vereins (Sommerfest, Weihnachtsfeier etc.) kann der Vorstand Hausverbot verhängen.
- Weitere angemessene Maßnahmen, die bis zum Ausschluss aus dem Verein führen können, behält sich der Vorstand vor.
Rechte
9. Vom vollendeten 16. Lebensjahr an besitzt jedes Mitglied volles Stimmrecht in den Versammlungen, sofern der Mitgliedsbeitrag bis zum laufenden Monat bezahlt ist.
10. Vom vollendeten 18. Lebensjahr an ist jedes Mitglied berechtigt, bei Wahlen zum Vorstand zu kandidieren, sofern der Mitgliedsbeitrag bis zum laufenden Monat bezahlt ist. Dies gilt nicht für das Amt des Jugendwartes. Hierfür kann jedes Mitglied kandidieren, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz einer Juleica ist. Generelle Voraussetzung für eine Kandidatur ist eine mindestens 6-monatige Mitgliedschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist die Position vom Vorstand kommissarisch mit einem geeigneten Mitglied zu besetzen. Dies ist den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Eine Abstimmung darüber wird nur dann erforderlich, wenn sich Widerspruch gegen diesen Vorstandsbeschluss erhebt. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, seinen Rücktritt mit oder ohne Angabe von Gründen zu erklären oder mit wichtigen Gründen z.B. Krankheit) den Vorstand um seine Entlassung zu bitten. Bei einer Entlassung entfällt die Sperrfrist (siehe Punkt 38). Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Geschäfte innerhalb einer angemessenen Frist an ihren Nachfolger zu übergeben.
11. Jedes aktive Mitglied bekommt ein Musikinstrument zur Verfügung gestellt.
12. Wird eine Veranstaltung des Vereins aus der Vereinskasse unterstützt (z.B. Ausflug), hat das Mitglied erst dann Anspruch auf den Zuschuss, wenn es mindestens 6 Monate dem Verein angehört und der Beitrag des laufenden Monats bezahlt ist.
Pflichten
13. Vereinseigentum, wie Uniform und Musikinstrumente, ist sorgfältig zu behandeln, sauber und in ordentlichem Zustand zu halten.
14. Die angesetzten Termine (für Übungsstunden, Auftritte oder anderweitige) sind stetig und pünktlich einzuhalten.
15. Bei Auftritten besteht die Pflicht, in der ordnungsgemäßen, vom Verein zur Verfügung gestellten Uniform, zu erscheinen. Dazu gehört auch ein gepflegtes Äußeres.
16. Bei Übungsstunden und Auftritten ist den Anordnungen des Corpsleiters oder seiner Stellvertreter unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung siehe Punkt 8.
17. Bei Auftritten und anderen öffentlichen Veranstaltungen haben alle Vereinsmitglieder darauf zu achten, dass ihr Verhalten keine Anlässe zu Klagen oder Beschwerden gibt.
18. Weitere Pflichten ergeben sich aus der Vereinsarbeit und sind somit nicht Gegenstand der Geschäftsordnung.
Wahlen
19. Wahlleiter
Er wird auf der Mitgliederversammlung von dieser für die Dauer der Wahl des Präsidenten gewählt, sofern einer der beiden nicht anwesend und der Andere zu wählen ist. Der Wahlleiter selbst darf nicht gewählt werden.
20. Von der Nominierung bis zum Abschluss des Wahlganges ist es den Kandidaten nicht gestattet, irgendwelche wahlbeeinflussende Äußerungen von sich zu geben. Lediglich die notwendigen Fragen der Wahlleitung sind mit einem klaren "Ja" oder "Nein" zu beantworten.
21. Jedes wählbare Mitglied (siehe Punkt 10) kann sich auch vor der Versammlung schriftlich zur Wahl stellen. Diese Bewerbung gilt bei Abwesenheit gleichzeitig als Einverständniserklärung.
22. Sollten auf Grund der kleinen Größe des Vereins nicht alle Ämter besetzt werden können, werden die Aufgaben der nicht besetzten Ämter kommissarisch von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen.
23. Alle Vorstandsmitglieder zählen als aktive Mitglieder und sind ehrenamtlich tätig.
Vorstand
A. Vorstand
24. Präsident
Er hat den Vorsitz bei Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein in den Dachorganisationen und hat auch repräsentative Aufgaben. Zudem leitet er den geschäftlichen Bereich des Vereins in Abstimmung mit dem Vorstand.
25. 1. Kassenwart
Er verwaltet die Kasse und ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er ist berechtigt, zu diesem Zwecke die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Er hat die Beitragszahlungen zu überwachen und ist im Vorstand berechtigt, gegen unvertretbare Ausgaben ein Veto einzulegen. Das Entscheidungsrecht behält sich der Vorstand vor. Er hat mindestens einmal jährlich pflichtgemäß einen Kassenbericht vorzulegen. Eine Einsichtnahme in das Kassenbuch ist für jedes Mitglied auf Antrag an den Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung möglich.
26. 1.Corpsleiter
Er ist zuständig für alle musikalischen Belange des Vereins, ebenso für einwandfreies repräsentatives Auftreten, wie Uniform und äußeres Erscheinungsbild. Die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes bleibt gegeben.
B. erweiterter Vorstand
27. 1. Protokollführer
Er hat jede Versammlung und jede Vorstandssitzung protokollarisch festzuhalten. Eine sinngemäße Niederschrift genügt, sofern die Satzung oder die Sachlage kein wörtliches Protokoll erfordert. Zu seinen Aufgaben gehört auch der allgemeine Schriftverkehr, wie beispielsweise das Versenden von Einladungen, die Führung der Chronik etc..
28. 2. Protokollführer
Er muss den 1. Protokollführer bei der Protokollführung vertreten. Inwieweit die Beiden die übrige Arbeiten untereinander aufteilen, vereinbaren sie selbst. Termine, wie Hochzeit, Geburt, Jubiläen und besondere Geburtstage sind ihm schriftlich mitzuteilen.
29. 2. Kassenwart
Er soll den 1. Kassenwart vertreten, ist für den Einkauf und die Verwaltung von Speisen und Getränken zuständig, außerdem für den Wertmarkenverkauf und für die Beitragskassierung bei den Mitgliedern. In diesen Fällen handelt er im Auftrag des 1. Kassenwartes und hat mit dem 1. Kassenwart abzurechnen. Vertritt er den 1.Kassenwart in der Vorstandssitzung, geht dessen Vorrecht auf ihn über.
30. 2. Corpsleiter
Er vertritt den 1. Corpsleiter mit all seinen Aufgaben und steht ihm ergänzend zur Seite.
31. Jugendvertreter
Er ist Ansprechpartner für die Jugend (Jugend. lt. BGB). Er ist gleichzeitig für die Probleme der Jugendlichen, auch gegenüber dem Vorstand zuständig. Er ist auch mitverantwortlich für den erzieherischen Bereich.
32. Der Instrumentenwart oder sein Vertreter
Er hat die Musikinstrumente des Vereins zu verwalten und karteimäßig zu erfas- sen. Standort und Wert müssen ersichtlich sein. Er hat für die Instandsetzung zu sorgen und sie evtl. in eine Fachwerkstatt zu bringen. Falls er nach der Kontrolle eines Instrumentes feststellt, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist, muss er den geschäftsführenden Vorstand auf Neukauf/Anschaffung aufmerksam machen. Reparaturen und Austausch der Instrumente dürfen nur von ihm oder in seinem Auftrag ausgeführt werden.
33. Zeugwart
Er hat die Uniformen des Vereins zu verwalten und karteimäßig zu erfassen. Aus der Kartei muss ersichtlich sein, wer eine Uniform erhalten und bezahlt hat. Eine Herausgabe darf nur gegen Quittung erfolgen.
34. Organisationsleiter
Er ist für die Ausrichtung und Durchführung eigener Veranstaltungen und Programme sowie für den Einsatz unserer Akteure und Hilfsmittel bei Fremdveranstaltungen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand verantwortlich.
35. Kassenprüfer
Dem Verein stehen 3 Kassenprüfer zur Verfügung. Auf jeder Jahreshauptversammlung wird jeweils der 1. Kassenprüfer entlastet und Scheidet aus. Somit steigen die Kassenprüfer 2 und 3 in die Positionen 1 und 2 auf. Der 3. Kassenprüfer wird durch Wahl neu benannt. Der ausgeschiedene 1. Kassenprüfer darf frühestens nach einem Jahr erneut gewählt werden; die Direkte Wiederwahl zu einem Kassenprüfer ist somit unzulässig. Die Kassenprüfer gehören nicht zum Vorstand.
36. Um junge Erwachsene an die Vorstandsarbeit heranzuführen, ist es möglich, diesen übergangsweise Einblick in die Vorstandsarbeit zu gewähren und ihnen bei Bedarf vorübergehend Aufgaben zu übertragen.
37. Rücktritt oder Entlassung eines Vorstandsmitgliedes sind bei der nächsten Versammlung den Mitgliedern bekanntzugeben.
38. Sperrfrist
Tritt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ohne die Bitte um Entlassung von seinem Amt zurück, so kann es sich erst wieder zur Wahl eines Amtes aufstellen lassen, wenn die reguläre Amtszeit seines niedergelegten Amtes beendet ist.
39. Scheidet der 1. Kassenwart aus, hat die Übergabe der Kasse im Beisein der Kassenprüfer und des Vorstandes nach Terminvereinbarung zu erfolgen.
40. In der Regel sollte die Kassenprüfung etwa eine Woche vor der Jahreshaupt- versammlung stattfinden. Der Vorstand kann jedoch zu jeder Zeit, auch ohne Angabe von Gründen, eine Kassenprüfung anordnen, die dann zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch am 10.Tag nach der Anordnung stattzufinden hat.
41. Die Mitglieder des Vorstandes können einzeln oder insgesamt vor Ablauf der Amtszeit, von der Mitgliederversammlung aus ihrem Amt abberufen werden, wenn grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäfts- führung festgestellt werden oder auch, wenn dem Verein die Beibehaltung von Vorstandsmitgliedern bis zum Ablauf der Amtsdauer nicht mehr zuzumuten ist (wichtiger Grund).
42. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßig Sitzungen durch, die vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung einladen. Der Gesamtvorstand (bestehend aus Vorstand und erweiterter Vorstand) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner geladenen Mitglieder erschie- nen sind. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Die Beschlussfassung geschieht mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
a) Ort und Datum der Vorstandssitzung
b) Teilnehmer
c) Beschlüsse mit Wortlaut und Angabe über Beschlussform und Abstimmungsergebnis
d) Protokollführer
Die Protokolle sind von den Anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Vereinsorganisation
43. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes ordentliche Mitglied (siehe Punkt 9) eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung obliegt dem Präsidenten. Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck und die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entlastung des Vorstands
b) Wahl der Vorstandsmitglieder
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
e) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
f) Entscheidung über Berufungen von Mitgliedern
g) Erledigung der Anträge
h) Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleiche Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gem. Satzung in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder gemäß Satzung des Vereins gefasst werden. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn 1/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen.
Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.
44. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Es soll folgende Angaben enthalten:
a) Ort und Tag
b) Namen von Versammlungsleiter und Protokollführer
c) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
d) Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung mitgeteilt wurde
e) Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder
f) Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
g) Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung)
h) Art der Abstimmung
i) Genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen)
j) bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, dass sie die Wahl annehmen.
k) Unterschrift des Protokollführers und des Präsidenten
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu machen.
Bei Eintragung in das Vereinsregister
45. Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister nach der Eintragung des Vereins durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen.
Die Anmeldung hat schriftlich zu geschehen und betrifft jede Änderung des Vorstandes, Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und ggf. bestellte Liquidatoren.
Jeder Anmeldung ist eine Protokollabschrift (bei Satzungsänderungen auch die Urschrift des Protokolls) beizufügen.
Allgemeines
46. Uniform
Jedes aktive Mitglied bekommt gegen eine einmalige Abnutzungsgebühr in Höhe von 80,00€ eine komplette vereinseigene Uniform (Hut mit Feder, Kragen, Oberteil, Hose, Stulpen, Regenjacke, Karnevalskostüm mit Maske und Kappe), hierbei ist auf Antrag eine Ratenzahlung möglich.
Der Uniforminhaber erhält durch die Leistung der Abnutzungsgebühr ein Tauschrecht für den Fall, dass zwingende Gründe (z.B. Herauswachsen oder völlige Unbrauchbarkeit durch Abnutzung) einen Tausch erfordern. Das Vereinsmitglied erhält dieses Tauschrecht für die Dauer der Vereins- zugehörigkeit.
Der "zwingende Tauschgrund" ist durch den Zeugwart festzustellen und schriftlich festzuhalten.
Mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigungen der Uniform sind durch den Uniforminhaber selbst oder durch dessen private Haftpflichtversicherung zu begleichen.
Über die Herausgabe oder Rückgabe von Uniformen sind vom Zeugwart Abgabe und Rückgabeprotokolle zu erstellen; diese Protokolle müssen den Inhalt des § 46 Geschäftsordnung enthalten.
Die Uniforminhaber oder -anwärter müssen diese Protokolle durch persönliche Unterschrift anerkennen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Regenjacke für 35 € zu erwerben. Zur Uniform gehört auch ein Polo-Shirt mit Vereinsaufdruck, das aus hygienischen Gründen nicht getauscht werden kann. Dieses ist daher für 15 € zu erwerben und wird zum Eigentum des Vereinsmitgliedes.
47. Über Verpflegungszuschuss entscheidet der Vorstand.
48. Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrauten Person.
Darüber hinaus wird auf die Punkte 13 und 46 verwiesen.
49. Die Adresse des eingerichteten Postfaches des F.C. lautet:
Fanfaren-Corps 1974 Dortmund-Wickede e.V., Postfach 41 02 25, 44272 Dortmund
Der Vorstand